Überwinterungsbestimmungen Nasta Marine SA

 

Winterlagervertrag

Miet- und Arbeitsvertrag zwischen der Bootwerft Nasta Marine SA (nachfolgend Vermieter genannt) und dem Kunden (Mieter).

 

Allgemeine Bedingungen

Mit der Unterzeichnung dieses Winterlagervertrages erteilt der Auftraggeber, am Boot entsprechende Arbeiten auszuführen und das Boot einzulagern. Falls dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder nur teilweise erfolgt, wird der Vermieterin trotzdem die volle Grundgebühr für das Winterlager (Platzmiete) geschuldet. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber der ursprünglichen Abmachung, so verliert die ursprüngliche Lieferzeit ihre Verbindlichkeit und wird entsprechend neu bestimmt.

Der gewünschte Einwasserungstermin muss vom Vermieter rückbestätigt werden. Die Einwasserung der Boote wird gemäss Anmeldungen und den Kapazitäten der Bootswerft terminiert. Der genaue Termin wird ca. 2 Wochen im Voraus telefonisch oder per Mail mit dem Mieter vereinbart. Nachfolgende Änderungen können nicht garantiert werden. Ein Termin kann von Nasta Marine jederzeit aufgrund des Arbeitsvolumens verschoben werden. Dies auch auf Grund der Wetterverhältnisse gültig.

Dem Mieter sind jeglich Arbeiten auf dem gemsamten Werftgelände oder dem Winterlagerplatz strikt untersagt. Arbeiten durch Drittfirmen welche vom Auftraggeber selber in Auftrag gegeben worden sind, werden nicht akzeptiert. Der Zutritt ist strikt untersagt.

Der Mieter hat nur mit Zustimmung des Vermieters und auf Voranmeldung Zugang zu seinem Boot. Ausserhalb der Geschäftszeiten wird kein Zutritt gewährt. Die Vermieterin empfiehlt dem Kunden nach Möglichkeit notwendige Arbeiten, ist aber zur Schadenmeldung nicht generell verpflichtet. Reparaturen und Schäden werden nur beim Vorliegen eines schriftlichen Auftrages behoben. Jegliche Haftung gegenüber Schadensansprüchen wird abgelehnt. Es werden nur klar nachweisbare Schäde, welche von der Werft selbstverschuldet sind, übernommen. Die Rechnungsstellung erfolgt bei der Einlagerung, spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres, zahlbar innert 30 Tagen rein netto.

Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise (exkl. MWST) ab Werft. Es sind darin keine Zusatzkosten wie z.B. Transporte, Ein- und Auswasserung etc. enthalten. Falls eine Ratenzahlung gewünscht wird, behält sich Nasta Marine SA das Recht vor, eine Gebühr von CHF 30.- pro Teilzahlung oder Mahnung in Rechnung zu stellen.

Tarif Winterlagermiete

Der Winterlagerpreis ist der Grundpreis für die Überwinterung des Bootes und ist abhängig von dessen Dimensionen. Der m2-Preis wird nach Länge x Breite des Bootes (ü.A.) berechnet, inklusive jegliches Zubehörs, und auf einen ganzen m2 aufgerundet. Die Dauer des Winterlagers beträgt grundsätzlich 6 Monate. Bei längerer Dauer, behält sich die Vermieterin vor, 1/6 des Winterlagerpreises pro angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Eine automatische Verlängerung des Vertrages ist ausgeschlossen und die Werft ist zu keinen Unterhaltsarbeiten über die Dauer hinaus verpflichtet.

Der Mietplatz befindet sich auf dem eingezäunten Werftgeländer an der Route du Port 21, 1470 Estavayer-le-Lac (Aussenplatz) oder nach Vereinbarung in einem Hallenplatz. Dies nach Verfügbarkeit des Platzes. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz.

Bleibt das Boot auch in der Sommersaison im Lager, wird die Sommerlagermiete neu zwischen Vermieterin und Auftraggeber vereinbart. Wird das Boot längerfristig eingelagert und/oder der Vertrag nachträglich verlängert, so muss das ausdrücklich ein schriftlicher Auftrag für das Konservieren und das entsprechende Einpacken des Bootes vorliegen (Boot mit Schrumpffolie einpacken, entsprechend Decken etc.).

Die Vermieterin kontrolliert die Boote während der Mietdauer nur von aussen und nicht im Innern oder nichtzugängliche Partien.

Das Boot wird grundsätzlich auf einem werfteigenen Abstellbock gelagert (ausgenommen Segelboote). Die Miete für den Abstellbock wird separat in Rechnung gestellt. Hat der Auftraggeber selber einen geeigneten Trailer zur Verfügung gestellt, muss dies ausdrücklich mitgeteilt werden. Kundeneigene Anhänger berechtigen weder zur Gratislagerung während des Sommers, noch zu einer Tarifreduktion.

Der Winterlagerpreis beinhaltet keine Gratislagerung der kundeneigenen Anhänger während der Sommersaison. Dies wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Nasta Marine SA behält sich jegliches Recht an Booten und Anhängern vor für nicht bezahlte Mieten und Zusatzleistungen.

Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen der Stellplätze aufgrund höherer Gewalt, witterungsbedingten Einschränkungen oder wegen behördlicher Auflagen, berechtigen nicht zu einer – auch nur teilweiser – Erstattung der Winterlagermiete.

 

Zusatzkosten welche nach Aufwand verrechnet werden

Krangebühren sowie definierte Transportstrecken zum Abholen und Bringen der Boote
Verschieben, Rangieren, auf- und abmasten. Transporte mit notwendiger Begleitung, Zudecken des Bootes und die Schneeräumung.
Richten und ersetzen von Blachen/Persenningen nach stürmischen Winden (nach Aufwand)
Jegliche Reparatur- und Servicearbeiten (nach Aufwand)

 

Versicherung, Haftung, Schadenersatz, Sorgfaltspflicht

Das eingelagerte Boot woei andere eingelagerte oder deponierte Waren werden durch die Vermieterin nicht versichert. Der Mieter hat seine deponierten Sachen gegen alle direkten und indirekten Schäden selber zu versichern, wie z.B. Brand, starker Wind, Sturm, Hagel, Diebstahl, Tierschäden, Glasbruch oder andere Ereignisse. Der Mieter hat zudem zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Teilkasko- oder Stillstandversicherung verpflichtet.

Kommt es während dem Bootstransport mit privatem Trailer ohne äussere Einwirkung zu einem Schaden am Trailer (z.B. Achsenbruch, Defekt an den Stützen, Bruch der Zugvorrichtung, Raddefekt, Pneumangel etc.) ist für die dadurch verursachten Schäden (insbesondere auch am Boot selber) ausschliesslich der Eigner haftbar. Die Bootswerft Nasta Marine SA lehnt jegliche Haftung ab und hält sich das Recht vor, Transporte aufgrund qualitativ schlechter Trailer zu verweigern.

Die Vermieterin lehnt jede Schadenersatzpflicht und Haftung bei allfälliger Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der eingelagerten Sache oder anderen deponierten Waren sowie Diebstahl von Inventar oder anderen Gegenständen ab.

Neben der Sorgfaltspflicht der Vermieterin bei der Ausführung von Arbeiten an der eingelagerten Sache des Mieters besteht für die Vermieterin keinerlei Haftung. Im Schadenfall, wie z.B. Transport Ein-/Auswasserung etc. erfolgt die umgehende Behebung des verursachten Schadens durch die Vermieterin. Die Erledigung erfolgt im Rahmen der versicherten Leistung, wobei weitergehende Haftungen und Schadenersatzansprüche des Mieters an die Vermieterin ausgeschlossen sind, wenn diese durch die Versicherung nicht anerkannt werden.

Für Boote und andere Waren die im Freien gelagert sind, haftet die Vermieterin insbesondere für Frost-, Schnee- und Eisschäden nicht. Auch bei einer generellen Schneeräumung durch die Vermieterin besteht keine Haftung für allfällige Schneedruck- oder Gefrierschäden.

Für allfällige Frostschäden an Motor, Trinkwasserbehälter, Boiler etc. haftet die Vermieterin nur, wenn ein schriftlicher Auftrag zur Einwinterung (Sanitär, Trinkwassersystem, Motor etc.) vorliegt. Nach dem Einwassern des Bootes haftet die Vermieterin bei Schäden am Boiler, Motor etc. inforlge Wassermangels nur, wenn ein schriftlicher Auftrag zum Auffüllen des Trinkwassers etc. vorliegt. Dies gilt insbesondere nach der Inbetriebnahme des Bootes durch den Besitzer.

Für Boote, welche am Liegeplatz durch die Bootswerft vertäut wurden, haftet die Vermieterin infolge Hochwasser, Sturm etc. nicht. Entsprechende Kontrollen obliegen dem Bootsbesitzer nach Einwasserung des Bootes. Gespleisste Festmacher, Taue, Forsheda, Rückdämpfer, Karabinerhaken und anderes Belegmaterial sind durch den Eigner regelmässig zu prüfen.

Grundsätzlich hat die Werft einen 2. Schlüssel vom Boot, welcher sorgfältig in der Werft aufbewahrt wird. Möchte der Auftraggeber keinen 2. Schlüssel der Werft überlassen, wird der Schlüssel vom Auftraggeber im Büro der Werft abgegeben und abgeholt. Soll der Schlüssel auf dem Boot deponiert werden, muss dies ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden. Für Schlüssel welche nach der Einwasserung auf dem Boot deponiert werden, haftet die Vermieterin infolge Diebstahl oder unbefugte Benützung des Bootes nicht.

Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Formular, diese Bedingungen gelesen und damit einverstanden zu sein.

Der Gerichtsstand ist Estavayer-le-Lac

September 2018

 

    Route du Port 15
    CH-1470 Estavayer-le-Lac
    +41 26 663 26 26
    info@nastamarine.ch

    Filiale Hafen Chevroux
    nach Vereinbarung unter
    +41 26 663 26 26

    Hauptsitz
    Montag bis Donnerstag
    09.00 – 12.00 | 13.30 – 16.30 Uhr
    Freitag
    09.00 – 12.00 | 13.30 – 16.00 Uhr
    Samstag nach Vereinbarung

     

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